Vermietung: Einbauküche nicht sofort abziehbar

Die Aufwendungen für eine Einbauküche in einer vermieteten Wohnung können nicht sofort als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH, 03.08.2016, IX R 14/15) hat entschieden, dass die Kosten über zehn Jahre abgeschrieben werden müssen. Der klagende Vermieter hatte in mehreren Wohnungen die Einbauküchen entfernt und durch neue ersetzt. Das Finanzamt ließ aber lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle gelten sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten den Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 Euro nicht überstiegen. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Der BFH geht davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind und begründet dies mit der geänderten Praxis.