Balkon ist nicht gleich Balkon

Ein Balkon steigert die Lebensqualität und den Wert einer Wohnung erheblich. Nachträgliche Balkonanbauten sind daher beliebt und weit verbreitet.

Wer einen Balkon nachträglich anbauen möchte, muss Mindestabstände zum Nachbarn einhalten. Dabei kommt es nicht in erster Linie auf das Maß, sondern auf die Nutzung an. Eine vor der Gebäudewand eines in geschlossener Bauweise errichteten Mehrfamilienhauses aufgestellte Plattform mit 2,20 Meter Tiefe und 7,04 Quadratmeter Grundfläche gilt noch als privilegiert (§ 5 Absatz 7 Satz 1 Niedersächsische Bauordnung), hat das Verwaltungsgericht Hannover verkündet (VG Hannover, 06.10.2016, 4 B 4980/16). Gebäudeteile in dieser Größe sind vom Mindestabstand zur seitlichen Grundstücksgrenze befreit. Maßgeblich für die Privilegierung des Balkons ist, ob er noch als Freisitz oder schon zur Verlagerung der Wohnnutzung ins Freie diene. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass ein Balkon mit den hier angegebenen Maßen eine ausgedehnte Wohnnutzung nicht ermöglicht.